Bevorzugtes Belegungsrecht

ohne lange Warteliste bei Eigenbedarf

Eigentümer*in einer Pflegeimmobilie erhalten ein bevorzugtes Belegungsrecht für sich selbst oder deren Angehörige.

Dieses Belegungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn das Krankheitsbild der zu künftigen Bewohner*in zum pflegerische Gesamtkonzept der Betreiber*in passt und ein Appartement frei ist.

Wann gilt das bevorzugte Belegungsrecht?

Sie erhalten ein bevorzugtes Belegungsrecht für den Fall das Sie selber oder einer Ihrer Familienangehörigen in die Lage kommen gepflegt oder betreut werden zu müssen.

Für wen gilt das bevorzugte Belegungsrecht?

pDas bevorzugte Belegungsrecht gilt für folgende Personen:

  • Eigentümer*in
  • Ehegatten / Lebenspartner*in
  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Onkel
  • Tanten
  • Kinder des Ehegatten
  • Schwiegereltern
  • Geschwister des Ehegatten
  • Großeltern des Ehegatten
  • Geschwisterehegatten
Wo bekommen Sie das bevorzugte Belegungsrecht?

In allen Häusern der Betreiber*in und allen Tochter- oder Schwesterunternehmen, in derzeit und auch zukünftige geführten Seniorenwohn- und/oder Pflegeheimen, Seniorenwohnanlagen, Seniorenzentern und Behindertenpflegeeinrichtungen.

Dies gilt auch für alle Einrichtungen und Wohnformen der Betreiber*in sowie der Partnerunternehmen.

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