Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Senioren-Pflege-Immobilien / V-Gruppe

Unsere nachstehenden AGBs werden zusammen mit dem Exposé des Bauträgers / Verkäufer*innen Bestandteil der Vereinbarung.

1. 

Mit der Entgegennahme von Angeboten oder der Aufnahme von Verhandlungen kommt der Maklervertrag zustande. Gleichzeitig wird der Empfänger Auftraggeber und erkennt die Bedingungen an.

 

2. 

Die Provision für die Vermittlung einer Pflegeimmobilie trägt der Bauträger / Verkäufer*innen der Pflegeimmobilie, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Die Provision wird fällig nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen mit dem Bauträger / Verkäufer*innen. Es bedarf keiner weiteren zusätzlichen Vereinbarung zur Fälligkeit der Provision bei dem Erwerb einer Pflegeimmobilie vom Bauträger / Verkäufer*innen gehörenden Immobilie.

 

3.

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner*innen provisionspflichtig tätig zu sein.

 

4. 

Wir versichern, dass wir vom Bauträger / Verkäufer *innen oder Bevollmächtigten beauftragt und befugt sind, die von uns angebotenen Immobilien zu den genannten Bedingungen anzubieten. 

Die im Exposé gemachten Angaben beruhen ausschließlich auf den Angaben der Bauträger / Verkäufer*innen. 

Wir sind selbstverständlich .um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für die gemachten Angaben des Bauträgers / Verkäufers*innen keine Haftung oder Gewährleistung übernehmen.

 

5.

Die von uns übergebenen Exposés sind nur für den von uns genannten Empfänger*innen bestimmt und sind vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht ohne unsere Zustimmung weitergereicht oder zugänglich gemacht werden.     Die nicht Einhaltung kann zur einer Schadenersatzverpflichtung führen.

 

6.

Unsere Angebote sind freibleibend.

 

7.

Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch uns.

 

8.

Gerichtsstand ist Vaihingen an der Enz

 

9.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 

Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.   Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Senioren-Pflegeimmobilien / V-Gruppe